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Pflegeberufegesetz: Kompakt & Verständlich

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Das Pflegeberufegesetz einfach erklärt: Was Azubis und Pflegekräfte wissen müssen

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) gilt seit dem 1. Januar 2020 und hat die Pflegeausbildung in Deutschland neu sortiert. Statt mehrerer getrennter Ausbildungswege gibt es seitdem einen gemeinsamen Einstieg in die Pflegeausbildung – mit der Möglichkeit, später entweder generalistisch abzuschließen oder gezielt zu spezialisieren.
Für Azubis bedeutet das: mehr Orientierung am echten Pflegealltag, mehr Flexibilität bei Einsatzorten und ein moderner Berufsabschluss, der in vielen Bereichen einsetzbar ist.

Warum wurde die Pflegeausbildung reformiert?
Pflege ist heute nicht mehr nur ein Arbeitsplatz, sondern ein Netzwerk aus Versorgungsformen: Akutklinik, Langzeitpflege, ambulante Dienste, Reha, Pädiatrie und vieles mehr. Die Reform soll dafür sorgen, dass angehende Pflegefachpersonen nicht zu früh in eine einzige Schiene gedrückt werden, sondern zuerst ein breites Fundament bekommen.

Merksatz: Erst breit ausbilden – dann bewusst entscheiden, wohin der Schwerpunkt gehen soll.

Das Wichtigste in 60 Sekunden
Dauer – Struktur: 2 Jahre gemeinsame, generalistische Ausbildung mit praktischer Vertiefung.
Das Wahlrecht: Im 3. Jahr entscheiden sich Azubis zwischen dem generalistischen Abschluss oder einer Spezialisierung.
Abschluss: Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (generalistisch) oder ein gesonderter Abschluss in der Altenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.
Finanzierung: Die Ausbildung ist schulgeldfrei und wird über Ausgleichs- bzw. Ausbildungsfonds (Umlageverfahren) finanziert.

So ist die neue Pflegeausbildung aufgebaut

Die Ausbildung lässt sich grob in drei Schritte denken:

  • Schritt 1: Grundlagen in Theorie und Praxis – du lernst alle zentralen Pflegebereiche kennen.

  • Schritt 2: Vertiefung über Praxiseinsätze – du sammelst Erfahrung in unterschiedlichen Einrichtungen und bekommst ein Gefühl dafür, was wirklich zu dir passt.

  • Schritt 3: Abschlussweg – im letzten Ausbildungsabschnitt entscheidest du dich für den generalistischen Abschluss (Pflegefachfrau/Pflegefachmann) oder für einen besonderen Abschluss in einem Schwerpunktbereich.

  • Tipp: Notiere dir nach jedem Praxiseinsatz kurz, was dir lag (Team, Tempo, Patientengruppe, Aufgaben). Das macht die Entscheidung später deutlich leichter.

Die Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist vor allem ein Checkpoint: Sie zeigt dir und der Schule, wo du schon sicher bist – und wo du noch Übung brauchst. Sie ist nicht dafür gedacht, dich „auszusortieren“, sondern Lernstand sichtbar zu machen.
Praxisbeispiel: Wenn bei vielen Azubis Unsicherheiten bei Pflegeplanung oder Kommunikation auffallen, kann die Schule gezielt Trainings und Praxisanleitung nachschärfen.
Wichtig: Der weitere Ausbildungsverlauf hängt nicht daran, dass du hier „perfekt“ bist – entscheidend ist, dass du dich entwickelst.

Voraussetzungen und Zugang
Der Einstieg in die Pflegeausbildung ist über mehrere Wege möglich. In der Regel wird ein mittlerer Bildungsabschluss vorausgesetzt, aber es gibt – je nach Bundesland und Bildungsgang – weitere Zugangswege. Wer bereits eine einschlägige Qualifikation (z. B. Pflegeassistenz) mitbringt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungszeiten verkürzen.

Kosten, Vergütung und Finanzierung
Für dich als Azubi ist vor allem relevant: Du zahlst in der Regel kein klassisches Schulgeld wie früher in einzelnen Ausbildungswegen. Stattdessen wird die Ausbildung über ein Umlagesystem organisiert: Viele Einrichtungen beteiligen sich an der Finanzierung, damit Ausbildung nicht nur dort möglich ist, wo gerade ein Träger genug Budget hat.
Das Ziel dahinter: Ausbildung soll verlässlich planbar sein – und nicht davon abhängen, ob eine einzelne Einrichtung „sich Ausbildung leisten kann“.

Vorbehaltene Tätigkeiten: Mehr Verantwortung
Das PflBG stärkt das Berufsbild, indem es Tätigkeiten definiert, die exklusiv Pflegefachpersonen vorbehalten sind. Dazu gehören zentrale Aufgaben wie:

  • Die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs.
  • Die Organisation, Gestaltung und Steuerung des gesamten Pflegeprozesses.
  • Die Analyse, Evaluation und Sicherung der Pflegequalität.

Anerkennung in der EU
Ein großer Vorteil des neuen generalistischen Abschlusses (Pflegefachfrau/Pflegefachmann) ist die automatische Anerkennung innerhalb der EU, da die Ausbildung auf EU-Anforderungen ausgerichtet ist.

Bei den speziellen Abschlüssen (z. B. nur Altenpflege) ist dies nicht garantiert – hier kann es je nach Zielland zu Einzelfallprüfungen kommen.

Was passiert mit den „alten“ Spezialisierungen?
Die Möglichkeit, sich im dritten Jahr für einen speziellen Abschluss (Altenpflege oder Kinderkrankenpflege) zu entscheiden, ist zunächst befristet. Der Gesetzgeber wird voraussichtlich Ende 2025 prüfen, ob diese Option langfristig beibehalten wird oder ob die Ausbildung künftig ausschließlich generalistisch erfolgt.

Übergangsregelungen
Für alle, die ihre Ausbildung noch nach altem Recht (vor dem 31. Dezember 2019) begonnen haben, galten Übergangsfristen. Diese Ausbildungen konnten nach den alten Vorschriften bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.

Pflegestudium: Der akademische Weg
Als Ergänzung zur beruflichen Ausbildung wurde das primärqualifizierende Pflegestudium eingeführt. Es verbindet Theorie und Praxis auf akademischem Niveau und eröffnet weitere Karriere- und Entwicklungsmöglichkeiten in der Pflegeforschung, im Management oder in der spezialisierten Versorgung.

FAQ – Häufige Fragen zum Pflegeberufegesetz

Ist „Krankenschwester“ noch eine offizielle Berufsbezeichnung?
Nein. Im Alltag wird der Begriff zwar noch häufig genutzt, rechtlich maßgeblich sind heute aber die Berufsbezeichnungen nach dem jeweiligen Abschluss – also insbesondere Pflegefachfrau / Pflegefachmann, Pflegefachkraft (siehe neue Berufsbezeichnung: Krankenschwester).

Darf ich mich einfach „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nennen?
Nein, diese Bezeichnung ist geschützt. Sie darf nur geführt werden, wenn man den entsprechenden generalistischen Abschluss bestanden und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erhalten hat.

Muss ich die Zwischenprüfung bestehen?
Nein, die Zwischenprüfung ist eine Standortbestimmung. Selbst bei nicht bestandener Prüfung wird die Ausbildung fortgesetzt.

Kann ich mich im 3. Jahr wirklich noch umentscheiden?
Ja, das Wahlrecht ist ein zentraler Teil der Reform. Auszubildende können entscheiden, ob sie den generalistischen Weg beenden oder einen speziellen Abschluss anstreben.

Wer ist zuständig für das Pflegeberufegesetz – Bund oder Länder?
Das Gesetz selbst (PflBG) ist Bundesrecht. Die praktische Umsetzung, wie etwa die Organisation der Fonds oder die Schulaufsicht, liegt jedoch in der Verantwortung der Bundesländer.

Was gilt für die Anerkennung aus dem Ausland?
Bei Abschlüssen aus Drittstaaten findet in der Regel eine Gleichwertigkeitsprüfung statt. Sollten wesentliche Unterschiede festgestellt werden, können diese durch Ausgleichsmaßnahmen (Kenntnisprüfungen oder Anpassungslehrgänge) behoben werden.

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